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AGB's

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

§ 1 Vorbemerkung

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten im Zusammenhang mit dem, dem Sachverständigen erteilten Auftrag.

§ 2 Pflichten des Sachverständigen

1.) Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.

2.) Der Sachverständige hat seine Leistung grundsätzlich in eigener Person auszuführen. Er darf sich nur vertreten lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden ist und die persönliche Verantwortung für das gutachtliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Regelung in § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

3.) Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seines Gutachtens. Insbes. steht der Sachverständige dafür ein, daß seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem verfügbaren aktuellen Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrung entsprechen und seine fachlichen SchlussfolgerungenSchlußfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.

4.) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit / Vollständigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen bekannt sind.

5.) Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

6.) Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfaßt. Demzufolge ist es ihm untersagt, das Gutachten selbst, Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrags bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrags hinaus. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, daß alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden. Der Sachverständige ist zur Vorlage des erstatteten Gutachtens gegenüber der zuständigen IHK bzw. einer sonstigen Bestellungskörperschaft im Rahmen seiner Berufspflichten befugt.

7.) Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.

§ 3 MitwirkungsPpflichten des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dassdaß dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

2.) Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen.

3.) Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.

4.) Der Sachverständige ist während der Gutachtenvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des Gutachtens von Bedeutung sein können.

5.) Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen SchlussfolgerungenSchlußfolgerungen, seine Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen; er darf sie nicht beachten.

§ 4 Durchführung des Auftrages

1.) Der Sachverständige hat den Gutachterauftrag unter Berücksichtigung seiner Berufs- und Vertragspflichten sorgfältig und zügig zu erledigen.

2.) Die tatsächlichen Grundlagen der fachlichen Beurteilung sind gewissenhaft zu ermitteln; das Ergebnis seiner fachlichen Beurteilung hat der Sachverständige nachvollziehbar zu begründen. Das Gutachten ist systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern und für den Auftraggeber verständlich wie für den Fachmann nachprüfbar zu formulieren.

3.) Der Sachverständige kann sich im Rahmen seiner Pflichten (vgl. insbes. § 2) bei der Vorbereitung seines Gutachtens sachkundiger Hilfskräfte bedienen. Ortsbesichtigungen hat der Sachverständige grundsätzlich in eigener Person durchzuführen. Er darf dabei ausnahmsweise qualifizierte Hilfskräfte einsetzen, wenn ihm die Ergebnisse der Ortsbesichtigung vollständig und zweifelsfrei übermittelt werden können, so daß er zur Beurteilung des Sachverhaltes ohne Einschränkungen in der Lage ist.

4.) Ist zur sachgemäßen Erledigung des Gutachtenauftrags die Zuziehung weiterer Sachverständiger anderer Disziplinen oder von Sonderfachleuten erforderlich, hat der Sachverständige dazu die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen und die Zusatzkosten mit ihm abzustimmen.

5.) Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Erledigung des Auftrages erforderlichen Reisen, Orts- und Objektbesichtigungen und die notwendigen Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen, ohne dassdaß es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Soweit in diesem Zusammenhang jedoch Kosten entstehen, die erkennbar nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck und Wert des Gutachtens stehen, hat der Sachverständige die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

§ 5 Frist zur Erstattung des Gutachtens

1.) Das Gutachten ist bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt schriftlich zu erstatten. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher vom Auftraggeber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zu erbringenden Leistungen voraus. Insbesondere ist zur fristgerechten Gutachtenerstellung der rechtzeitige Eingang sämtlicher seitens des SV benötigter Unterlagen beim SV und der ggf. notwendige Zutritt zu dem Objekt der Begutachtung nötig. Voraussetzung ist auch die unverzügliche Freigabe der durch den SV zur Erstellung des Gutachtens zusammengestellten Tatsachen (Gutachtenbasis), sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsvereinbarungen durch den Auftraggeber.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Sachverständige die Verzögerungen zu vertreten hat.

2.) Der Sachverständige hat Verzögerungen der Gutachtenerstellung insbesondere auch in nachfolgenden Fällen nicht zu vertreten und erhält eine angemessene Verlängerung der Frist zur Herstellung des Gutachtens:

a. Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung oder ähnliche Fälle.

b. Sollte die Erstellung des Gutachtens eine Besichtigung und Prüfung des Objekts des Gutachtens im Freien voraussetzen und eine solche aufgrund des zum Zeitpunkt der Besichtigung / Prüfung herrschenden Wetters nicht / nicht wie notwendig stattfinden können, hat der SV eine hieraus resultierende Verzögerung auch nicht zu vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um ein für die Jahreszeit typisches Wetter handelt.

3.) Kommt der SV mit der Herstellung des Gutachtens in Verzug, sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche) des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung, oder auch Schadensersatzansprüche anstatt der Leistung, die über das vereinbarte Honorar des SV hinausgehen, in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Nachfristsetzung zur Leistung,  ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

§ 6 Nutzungsrechte

1.) Der Auftraggeber darf das Gutachten mit allen Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

2.) Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung. Der Einwilligung des Auftraggebers bedarf es nicht, wenn die Zustimmung zweifelsfrei unterstellt werden kann.

3.) Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen.

4.) Der Auftraggeber darf Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse zu Zwecken der Werbung nur mit Einwilligung des Sachverständigen verwenden.

§ 7 Vergütung, Abnahme und Fälligkeit

1.) Der Sachverständige hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

2.) Die Vergütung besteht aus einer Zeitvergütung und Ersatz der notwendigen Auslagen. Die Höhe des Verrechnungssatzes wird im Auftrag festgelegt. Geschieht das nicht, gilt der marktübliche Honorarsatz für Sachverständige des betreffenden Sachgebietes.

3.) Es werden sämtliche Zeitabschnitte mit demselben Stundensatz in Rechnung gestellt, die unmittelbar oder mittelbar mit der Erstellung des Gutachtens in Zusammenhang stehen.

Für Reisezeiten kann ein eigener abweichender Honorarsatz im Auftrag des SV vereinbart werden.  

4.) Auslagen werden in tatsächlich anfallender Höhe (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) in Rechnung gestellt. Auslagen werden insbesondere für den Einsatz von Hilfskräften, für Fahrtkosten, Übernachtung, Fotos und Schreibarbeiten berechnet.

5.) Die vertraglich vereinbarte Vergütung nach Ziff.1 enthält die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die MwSt. wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6.) Der Sachverständige ist berechtigt, nach Vertragsschluß Abschlagszahlungen (Vorschüsse) auf die vertraglich vereinbarte VergütungVergütung, bzw. bei Abrechnung nach Stundenssatz, auf die zu erwartende Vergütung zu verlangen.

7.) Der Auftraggeber hat das vertragsgemäße Gutachten abzunehmen.

Die Abnahme ist schriftlich gegenüber dem SV zu erklären. Ohne schriftliche Abnahmeerklärung des Auftragsgebers gilt das Gutachten als abgenommen, sofern nicht der Auftraggeber binnen einer Frist von 2 KW nach Zugang des Gutachtens die Abnahme ausdrücklich schriftlich und unter Rüge von Mängeln i.S. § 9 Ziff.2 dieser AVB verweigert.

Die Benutzung des Gutachtens durch den Auftraggeber steht einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung gleich. Der Ausgleich der Schlußrechnung steht der ausdrücklichen Abnahmeerklärung gleich.

Auf die Folgen des Schweigens auf den Zugang des Gutachtens und / oder die Benutzung des Gutachtens und / oder den Ausgleich der Schlußrechnung, wird der Sachverständige bei der Übersendung des Gutachtens ausdrücklich hinweisen.

 

8.) Die Schlußrechnung wird mit Abnahme des Gutachtens und Zugang der Schlußrechnung fällig.

9.) Zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Auftraggeber nur befugt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Sachverständigen anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Kündigung

a) 1.) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen.

b) Im Falle der jederzeitigen freien auftraggeberseitigen Kündigung gem. § 649 BGB bleibt er vergütungspflichtig.

Dem Sachverständigen steht im Falle der jederzeitigen freien auftraggeberseitigen Kündigung das vertraglich vereinbarte Honorar zu; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.

Zur Vereinfachung der Abrechnung des Vertragsverhältnisses durch den Sachverständigen und der Prüfung dieser Abrechnung durch den Auftraggeber wird der entsprechend § 649 BGB zur Anrechnung kommende Betrag mit 40% der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen pauschaliert.

Dem Auftraggeber steht es aber in jedem Einzelfall frei zu behaupten und zu beweisen, daß der nach § 649 BGB vom Sachverständigen im Einzelfall tatsächlich anzurechnende Gesamtbetrag über die vorvereinbarte Pauschale hinausgeht.

Will der Auftraggeber einen Abzug wegen höherer ersparter Aufwendungen des Sachverständigen infolge der Vertragsaufhebung, des höheren Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder der böswilligen Unterlassung anderweitigen Erwerbs vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast.

 

2.) 2.)Der Sachverständige kann den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund steht beiden Vertragsparteien zu.

a.) Die fristlose Kündigung ist unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erklären.

b.)  Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch einer sachwidrigen Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, um zu einem Gefälligkeitsgutachten zu gelangen; Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (auch Vorschußforderungen) nach angemessener AnMmahnung mit Nachfristsetzung, welche mit der Androhung der fristlosen Kündigung zu verbinden ist .

§ 9 Sachmangel und Gewährleistung

1) Im Falle eines Mangels steht dem Sachverständigen zunächst nach eigener Wahl das Recht der unentgeltlichen Nachbesserung zu. Hierzu ist ihm eine angemessene Frist zu gewähren.

Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

2.) Ein Sachmangel liegt nicht vor, bei unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Gutachtens.

Insbesondere liegt auch kein die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers begründender Mangel vor, wenn die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder der Brauchbarkeit des Gutachtens darauf zurück zu führen ist, daß sich die  zur Grundlage des Gutachtens gemachten Tatsachen nach deren endgültiger Erhebung durch den SV ändern und dem SV von dieser Änderung keine Mitteilung gemacht worden ist, bzw. auf die Verletzung der dem Auftraggeber nach § 3 dieser AVB obliegenden Mitwirkungspflichten zurückgeht.

3.) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachf. Schadensersatzansprüche) des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, in Fällen des Vorsatzes, der grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wenn wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden.

§ 10 Haftung und Haftungsausschluss

Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Eine Haftung des Sachverständigen wird ausgeschlossen, soweit nicht aufgrund zwingenden Rechts, z.B. nach Produkthaftungsgesetz, Fällen des Vorsatzes und / oder grober fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu haften ist. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder eine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Sachverständige für den eingetretenen Schaden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann oder gem. § 11 dieser AVB für eine entsprechende Deckung hätte sorgen müssen.

Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.

§ 11 Haftpflichtversicherung

1.) Der Sachverständige muß eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, daß zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Auftrag genannten Deckungssumme besteht. Bei Sachverständigen-Sozietäten muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder der Sozietät in Höhe des gewollten Deckungsschutzes bestehen.

2.) Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Nachweis des Versicherungsschutzes, hat der Sachverständige vor Vorlage einer gültigen und vertragsgemäßen Police keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

3.) Der Sachverständige ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 12 Änderungen dieser Bestimmungen

Der Sachverständige ist -im Falle von Dauerschuldverhältnissen- jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Auftraggeber schriftlich, per e-mail oder sofern der Auftraggeber dem Sachverständigen einen Fax-Anschluß mitgeteilt hat, mittels Fax oder in sonstiger geeigneter Form mitgeteilt.

Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Änderungs- oder Ergänzungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, so wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Der sachverständige ist jedoch berechtigt, das laufende Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen. Hierauf wird der Sachverständige in der Mitteilung hinweisen.

Sind die Änderungen oder Ergänzungen aus zwingenden rechtlichen Gründen für den Sachverständigen unerläßlich, entfällt die Ankündigungspflicht und das Widerspruchsrecht des Auftraggebers. Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund solch zwingender rechtlicher Gründe vorgenommen werden, begründen keine Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort ist die berufliche Hauptniederlassung des Sachverständigen in Wesseling.

2.) Soweit die Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nach dem beruflichen Sitz des Sachverständigen. Dies gilt auch, wenn über die Wirksamkeit dieses Vertrages gestritten wird.

§ 14 Schlußbestimmungen

1.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.

Derjenige, welcher eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen (incl. dieser AVB) behauptet, trägt hierfür die Beweislast.

2.) Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, wird davon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll dann die gesetzliche Regelung gelten, die dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zweckentsprechende Bestimmungen zu ersetzen.
 
Referenzbeispiele
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